GOÄ-Ziffer 263: Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung…
Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 263 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (I. Anlegen von Verbänden)). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 12,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 263 betrifft die subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung, auch Desensibilisierung genannt, und wird je Sitzung abgerechnet. Diese Behandlung dient dazu, bei Patienten mit Allergien durch wiederholte, unter die Haut verabreichte Injektionen ansteigender Allergenmengen eine Toleranz gegenüber dem auslösenden Stoff aufzubauen, etwa bei Pollen-, Hausstaubmilben- oder Insektengiftallergien. Da die Behandlung typischerweise über einen längeren Zeitraum in mehreren, regelmäßig wiederkehrenden Sitzungen erfolgt, wird jede einzelne Injektionssitzung gesondert nach dieser Ziffer berechnet. Die Ziffer bildet damit ausschließlich die subkutane Applikationsform der Desensibilisierung ab; andere Applikationswege der spezifischen Immuntherapie sind hier nicht erfasst, sondern würden gegebenenfalls anderen Leistungspositionen zugeordnet.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,25 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 12,07 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 18,38 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 263
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 263?
Die GOÄ-Ziffer 263 steht für „Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 263?
Die GOÄ-Ziffer 263 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 263 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 12,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 263?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 263 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.