GOÄ-Ziffer 265a: Auffüllung eines Hautexpanders, je Sitzung

Auffüllung eines Hautexpanders, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 265a steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Auffüllung eines Hautexpanders, je Sitzung“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (I. Anlegen von Verbänden)). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 12,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 265a betrifft die Auffüllung eines Hautexpanders, je Sitzung. Ein Hautexpander ist ein unter die Haut implantiertes, dehnbares Kissen, das durch schrittweise Injektion von Flüssigkeit vergrößert wird, um umliegendes Hautgewebe kontrolliert zu dehnen, etwa zur Vorbereitung einer späteren rekonstruktiven oder plastischen Operation. Da diese Auffüllung in der Regel in mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen über einen längeren Zeitraum erfolgt, wird jede einzelne Auffüllsitzung gesondert nach dieser Ziffer abgerechnet. Die Leistung ist von Ziffer 265 klar abzugrenzen, die zwar ebenfalls die Auffüllung eines subkutanen Depots betrifft, sich dort aber ausdrücklich auf ein Medikamentenreservoir beziehungsweise die Portspülung bezieht und damit einen anderen Anwendungszweck als die mechanische Gewebedehnung des Hautexpanders verfolgt.

Gebühren und Steigerungssatz

90 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach5,25 €
Regelhöchstsatz2,3-fach12,07 €
Höchstsatz3,5-fach18,38 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 265a

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 265a?

Die GOÄ-Ziffer 265a steht für „Auffüllung eines Hautexpanders, je Sitzung“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 265a?

Die GOÄ-Ziffer 265a ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 265a beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 12,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 265a?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 265a keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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