GOÄ-Ziffer 2640: Operative Verlagerung des Oberkiefers bei Dysgnathie, je…
Operative Verlagerung des Oberkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte
Die GOÄ-Ziffer 2640 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Verlagerung des Oberkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)). Sie ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen und 160,86 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 2640 erfasst die operative Verlagerung des Oberkiefers zur Korrektur einer Dysgnathie, also einer skelettal bedingten Fehlstellung der Kiefer zueinander, die orthodontisch allein nicht behebbar ist. Abgerechnet wird je Kieferhälfte, sodass bei einer beidseitigen Oberkieferverlagerung die Leistung zweifach angesetzt wird. Der Eingriff dient dazu, den Oberkiefer in eine neue, funktionell und ästhetisch korrekte Position zu bringen, meist im Rahmen einer bimaxillären Umstellungsosteotomie gemeinsam mit einer Unterkieferverlagerung nach Ziffer 2642. Von den Frakturziffern (etwa 2690 ff.) unterscheidet sich 2640 dadurch, dass hier keine traumatische Fraktur, sondern eine geplante, elektive Korrektur einer angeborenen oder erworbenen Kieferfehlstellung vorliegt. Die Indikation ergibt sich aus einer gesicherten Dysgnathie-Diagnose, nicht aus einem akuten Unfallgeschehen.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 69,94 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 160,86 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 244,79 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2640
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2640?
Die GOÄ-Ziffer 2640 steht für „Operative Verlagerung des Oberkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2640?
Die GOÄ-Ziffer 2640 ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 2640 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 160,86 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2640?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2640 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.