GOÄ-Ziffer 276: Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 6 Stunden…

Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 6 Stunden Dauer

Die GOÄ-Ziffer 276 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 6 Stunden Dauer“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (I. Anlegen von Verbänden)). Sie ist mit 540 Punkten bewertet; das entspricht 31,48 € beim einfachen und 72,40 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 276 erfasst die Dauertropfinfusion von Zytostatika mit einer Dauer von mehr als 6 Stunden. Sie kommt bei onkologischen Therapieschemata zur Anwendung, die eine besonders lange, kontinuierliche intravenöse Applikation zellwachstumshemmender Medikamente vorsehen, etwa im Rahmen bestimmter Chemotherapieprotokolle, bei denen eine langsame Infusionsgeschwindigkeit über viele Stunden medizinisch erforderlich ist. Die deutlich längere Infusionsdauer im Vergleich zu Ziffer 275 begründet den höheren Überwachungs- und Betreuungsaufwand während der gesamten Behandlungszeit. Die Abgrenzung zwischen beiden Ziffern erfolgt ausschließlich anhand der tatsächlichen Infusionsdauer: Bis 6 Stunden, aber mehr als 90 Minuten, greift Ziffer 275, bei einer Dauer von mehr als 6 Stunden ist Ziffer 276 einschlägig.

Gebühren und Steigerungssatz

540 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach31,48 €
Regelhöchstsatz2,3-fach72,40 €
Höchstsatz3,5-fach110,18 €

Ausschlussziffern

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 276

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 276?

Die GOÄ-Ziffer 276 steht für „Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 6 Stunden Dauer“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 276?

Die GOÄ-Ziffer 276 ist mit 540 Punkten bewertet; das entspricht 31,48 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 276 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 72,40 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 276?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 276 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.