GOÄ-Ziffer 2974: Pleurektomie mit Resektion(en) am Perikard und/oder Zwerchfell

Pleurektomie mit Resektion(en) am Perikard und/oder Zwerchfell

Die GOÄ-Ziffer 2974 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Pleurektomie mit Resektion(en) am Perikard und/oder Zwerchfell“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (XII. Thoraxchirurgie)). Sie ist mit 3140 Punkten bewertet; das entspricht 183,02 € beim einfachen und 420,95 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2974 betrifft die Pleurektomie mit zusätzlicher Resektion oder Resektionen am Perikard und/oder Zwerchfell. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein die Pleura betreffender Krankheitsprozess, etwa ein ausgedehntes Pleuramesotheliom oder eine tumoröse Infiltration, nicht auf die Pleura selbst beschränkt bleibt, sondern auch benachbarte Strukturen wie den Herzbeutel oder das Zwerchfell mitbetrifft, sodass im selben Eingriff neben der Entfernung der Pleura auch Teile des Perikards und/oder des Zwerchfells reseziert werden müssen. Die Ziffer bildet damit den erweiterten, technisch aufwendigeren Eingriff gegenüber der isolierten einseitigen Pleurektomie nach Ziffer 2973 ab, bei der Perikard und Zwerchfell unberührt bleiben, und erfasst die zusätzlichen Resektionsschritte an den benachbarten Organstrukturen als Teil derselben Operation.

Gebühren und Steigerungssatz

3140 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach183,02 €
Regelhöchstsatz2,3-fach420,95 €
Höchstsatz3,5-fach640,57 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2974

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2974?

Die GOÄ-Ziffer 2974 steht für „Pleurektomie mit Resektion(en) am Perikard und/oder Zwerchfell“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2974?

Die GOÄ-Ziffer 2974 ist mit 3140 Punkten bewertet; das entspricht 183,02 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2974 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 420,95 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2974?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2974 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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