GOÄ-Ziffer 3076: Operative Entfernung eines Herztumors oder eines…

Operative Entfernung eines Herztumors oder eines Herzwandaneurysmas oder eines Herzdivertikels

Die GOÄ-Ziffer 3076 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung eines Herztumors oder eines Herzwandaneurysmas oder eines Herzdivertikels“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (XIII. Herzchirurgie)). Sie ist mit 4800 Punkten bewertet; das entspricht 279,78 € beim einfachen und 643,49 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer betrifft die operative Entfernung eines Tumors des Herzens, eines Herzwandaneurysmas oder eines Herzdivertikels. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine raumfordernde oder strukturelle Veraendarung am Herzen operativ entfernt oder saniert werden muss, etwa ein gutartiger Herztumor wie ein Myxom, eine ausgeduennte, aneurysmatisch aufgetriebene Herzwandregion nach einem Infarkt oder eine angeborene beziehungsweise erworbene Aussackung der Herzwand in Form eines Divertikels. Der Eingriff erfordert regelhaft die Eroeffnung des Herzens beziehungsweise der betroffenen Herzhoehle, um die Veraenderung unter Sicht zu resezieren. Die Ziffer fasst damit unterschiedliche strukturelle Pathologien des Herzens unter einer gemeinsamen operativen Zielsetzung zusammen, naemlich der operativen Entfernung der jeweiligen Raumforderung oder Wandveraenderung.

Gebühren und Steigerungssatz

4800 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach279,78 €
Regelhöchstsatz2,3-fach643,49 €
Höchstsatz3,5-fach979,23 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3076

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3076?

Die GOÄ-Ziffer 3076 steht für „Operative Entfernung eines Herztumors oder eines Herzwandaneurysmas oder eines Herzdivertikels“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3076?

Die GOÄ-Ziffer 3076 ist mit 4800 Punkten bewertet; das entspricht 279,78 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3076 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 643,49 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3076?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3076 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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