GOÄ-Ziffer 3153: Pyloroplastik

Pyloroplastik

Die GOÄ-Ziffer 3153 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Pyloroplastik“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie)). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst die Pyloroplastik, also die operative plastische Erweiterung des Magenausgangs. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine Verengung des Pylorus nicht allein durch eine einfache Spaltung nach Ziffer 3152 behoben werden kann, sondern eine plastische Umgestaltung der Pylorusregion erforderlich ist, um eine dauerhaft ausreichende Magenentleerung zu gewaehrleisten. Die Pyloroplastik wird haeufig in Verbindung mit anderen Eingriffen am Magen, etwa im Rahmen einer Vagotomie, eingesetzt, um nach Durchtrennung der versorgenden Nervenaeste eine kompensatorische Erweiterung der Magenausgangsregion zu schaffen. Die eigenstaendige Abrechnung dieser Ziffer setzt voraus, dass tatsaechlich eine plastische Erweiterung und nicht lediglich eine Spaltung vorgenommen wird. Zur kombinierten Anwendung mit Vagotomie und Drainage siehe Ziffer 3155.

Gebühren und Steigerungssatz

3000 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach174,86 €
Regelhöchstsatz2,3-fach402,18 €
Höchstsatz3,5-fach612,01 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3153

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3153?

Die GOÄ-Ziffer 3153 steht für „Pyloroplastik“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3153?

Die GOÄ-Ziffer 3153 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3153 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3153?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3153 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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