GOÄ-Ziffer 3174: Operative Beseitigung einer Darmduplikatur

Operative Beseitigung einer Darmduplikatur

Die GOÄ-Ziffer 3174 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Beseitigung einer Darmduplikatur“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie)). Sie ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen und 361,97 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 3174 bezieht sich auf die operative Beseitigung einer Darmduplikatur, also einer angeborenen, meist zystischen oder tubulaeren Doppelbildung eines Darmabschnitts, die der eigentlichen Darmwand anliegt. Sie kommt zur Anwendung bei Patienten mit Symptomen wie Bauchschmerzen, tastbarer Resistenz, Blutung oder Ileus, die durch die Duplikatur verursacht werden, meist im Kindes- oder Saeuglingsalter, gelegentlich auch spaeter diagnostiziert. Die Leistung umfasst die operative Freilegung der Fehlbildung, deren Abtrennung vom gesunden Darm und je nach Ausdehnung die Naht der Darmwand oder eine begleitende Segmentresektion mit Wiederherstellung der Darmkontinuitaet. Abzugrenzen ist der Eingriff von einfachen Darmresektionen ohne Duplikatur, da hier die Fehlbildung selbst Ziel und Grund der Operation ist.

Gebühren und Steigerungssatz

2700 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach157,38 €
Regelhöchstsatz2,3-fach361,97 €
Höchstsatz3,5-fach550,83 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3174

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3174?

Die GOÄ-Ziffer 3174 steht für „Operative Beseitigung einer Darmduplikatur“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3174?

Die GOÄ-Ziffer 3174 ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3174 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 361,97 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3174?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3174 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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