GOÄ-Ziffer 396: Höchstwert für Leistungen nach Nummer 395, je Tag

Höchstwert für Leistungen nach Nummer 395, je Tag

Die GOÄ-Ziffer 396 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Höchstwert für Leistungen nach Nummer 395, je Tag“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (V. Impfungen und Testungen)). Sie ist mit 560 Punkten bewertet; das entspricht 32,64 € beim einfachen und 75,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 396 legt den Hoechstwert fuer Leistungen nach Ziffer 395 je Tag fest und betrifft damit den nasalen Schleimhautprovokationstest mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung zur Ermittlung ausloesender Allergene. Werden an einem Tag mehrere derartige, apparativ begleitete Provokationstestungen mit unterschiedlichen Allergenen durchgefuehrt, deckelt diese Ziffer die insgesamt an diesem Tag berechnungsfaehige Vergütung auf einen festen Hoechstbetrag. Sie wird also nur relevant, wenn mehrere Testungen nach Ziffer 395 am selben Tag zusammenkommen, und verhindert, dass die Tagesabrechnung dieser aufwendigen, mehrfach messtechnisch begleiteten Provokationstestreihe unbegrenzt mit der Anzahl der getesteten Allergene ansteigt.

Gebühren und Steigerungssatz

560 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach32,64 €
Regelhöchstsatz2,3-fach75,07 €
Höchstsatz3,5-fach114,24 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 396

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 396?

Die GOÄ-Ziffer 396 steht für „Höchstwert für Leistungen nach Nummer 395, je Tag“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 396?

Die GOÄ-Ziffer 396 ist mit 560 Punkten bewertet; das entspricht 32,64 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 396 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 75,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 396?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 396 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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