GOÄ-Ziffer 398: Höchstwert für Leistungen nach Nummer 397, je Tag
Höchstwert für Leistungen nach Nummer 397, je Tag
Die GOÄ-Ziffer 398 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Höchstwert für Leistungen nach Nummer 397, je Tag“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (V. Impfungen und Testungen)). Sie ist mit 760 Punkten bewertet; das entspricht 44,30 € beim einfachen und 101,89 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 398 legt den Hoechstwert fuer Leistungen nach Ziffer 397 je Tag fest und betrifft damit den bronchialen Provokationstest mit apparativer Registrierung zur Ermittlung ausloesender Allergene. Werden an einem Tag mehrere solcher bronchialer Provokationen mit verschiedenen Einzel- oder Gruppenextrakten durchgefuehrt, begrenzt diese Ziffer die insgesamt an diesem Tag abrechenbare Vergütung auf einen festen Hoechstbetrag, unabhaengig von der Anzahl der tatsaechlich getesteten Allergene. Sie kommt somit nur zum Tragen, wenn mehrere Testungen nach Ziffer 397 am selben Tag zusammentreffen, und stellt sicher, dass die Tagesabrechnung dieser messtechnisch begleiteten Provokationstestreihe eine feste Obergrenze nicht ueberschreitet.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 44,30 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 101,89 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 155,05 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 398
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 398?
Die GOÄ-Ziffer 398 steht für „Höchstwert für Leistungen nach Nummer 397, je Tag“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 398?
Die GOÄ-Ziffer 398 ist mit 760 Punkten bewertet; das entspricht 44,30 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 398 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 101,89 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 398?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 398 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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