GOÄ-Ziffer 4178: Streptomycin

Streptomycin

Die GOÄ-Ziffer 4178 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Streptomycin“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 4178 steht fuer die Bestimmung des Aminoglykosid-Antibiotikums Streptomycin mittels Ligandenassay. Sie wird eingesetzt, wenn Patienten mit Streptomycin behandelt werden, etwa im Rahmen einer Tuberkulosetherapie oder bei anderen schweren bakteriellen Infektionen, und der Blutspiegel ueberwacht werden muss, um die enge Grenze zwischen wirksamer Dosis und oto- beziehungsweise nephrotoxischer Konzentration einzuhalten, insbesondere bei laengerer Therapiedauer oder eingeschraenkter Nierenfunktion. Die Bestimmung dient damit sowohl der Sicherstellung der Wirksamkeit als auch der Vermeidung von Organschaeden. Wie die uebrigen in dieser Gruppe aufgefuehrten Substanzen wird sie nicht eigenstaendig bewertet, sondern als Teil der Sammelposition mit Punktzahl und Gebuehr der Nummer 4147 abgerechnet.

Gebühren und Steigerungssatz

250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,57 €
Regelhöchstsatz1,15-fach16,76 €
Höchstsatz1,3-fach18,94 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4178

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4178?

Die GOÄ-Ziffer 4178 steht für „Streptomycin“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4178?

Die GOÄ-Ziffer 4178 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4178 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4178?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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