GOÄ-Ziffer 4228: Salmonellen-H-Antigene

Salmonellen-H-Antigene

Die GOÄ-Ziffer 4228 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Salmonellen-H-Antigene“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 6,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 4228 betrifft den Nachweis von Antikörpern gegen Salmonellen-H-Antigene (Geißelantigen) und wird im Rahmen der serologischen Diagnostik von Typhus oder Paratyphus eingesetzt, wenn klinisch der Verdacht auf eine entsprechende Salmonellen-Infektion besteht und eine kulturelle Bestätigung ergänzt oder nachträglich abgesichert werden soll. Die Bestimmung des H-Antigens erfolgt typischerweise gemeinsam mit der des O-Antigens (Nummer 4229), um ein möglichst vollständiges serologisches Bild zu erhalten. Amtlich ist Nummer 4228 als Teil einer Sammelposition mit Nummer 4214 bewertet, teilt sich also mit dieser eine gemeinsame Punktzahl bzw. Gebühr und wird nicht zusätzlich in voller Höhe neben 4214 berechnet. Die Bestimmung mittels Agglutination je Antigen findet sich unter Nummer 4244.

Gebühren und Steigerungssatz

90 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach5,25 €
Regelhöchstsatz1,15-fach6,04 €
Höchstsatz1,3-fach6,83 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4228

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4228?

Die GOÄ-Ziffer 4228 steht für „Salmonellen-H-Antigene“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4228?

Die GOÄ-Ziffer 4228 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4228 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4228?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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