GOÄ-Ziffer 4358: Parainfluenza-Virus 3

Parainfluenza-Virus 3

Die GOÄ-Ziffer 4358 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Parainfluenza-Virus 3“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 4358 erfasst den serologischen Antikörpernachweis gegen das Parainfluenza-Virus 3 und wird angesetzt, wenn im Rahmen einer erweiterten Diagnostik respiratorischer Infekte, etwa bei Bronchiolitis oder Pneumonie unklarer Genese, gezielt dieser Serotyp untersucht werden soll. Die Leistung betrifft denselben Erreger wie die an anderer Stelle der Ziffernreihe geführte Ziffer 4331, unterscheidet sich von dieser jedoch durch die Zuordnung zur Sammelposition um die Nummer 4334 anstelle der Sammelposition um die Nummer 4306, was bei der Abrechnung zu beachten ist. Nach amtlicher Bestimmung wird die Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet, deren Punktzahl und Gebühr mit der Nummer 4334 übereinstimmen. Der konkret untersuchte Erreger ist in der Rechnung anzugeben.

Gebühren und Steigerungssatz

510 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach29,73 €
Regelhöchstsatz1,15-fach34,19 €
Höchstsatz1,3-fach38,65 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4358

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4358?

Die GOÄ-Ziffer 4358 steht für „Parainfluenza-Virus 3“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4358?

Die GOÄ-Ziffer 4358 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4358 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4358?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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