GOÄ-Ziffer 5010: jeweils in zwei Ebenen

jeweils in zwei Ebenen

Die GOÄ-Ziffer 5010 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „jeweils in zwei Ebenen“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (I. Strahlendiagnostik)). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 18,88 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 5010 betrifft die Röntgenaufnahme von Fingern oder Zehen, die jeweils in zwei Ebenen anzufertigen ist. Die Aufnahme in zwei Ebenen, üblicherweise in einer geraden und einer seitlichen Projektion, ermöglicht erst die räumliche Beurteilung knöcherner Strukturen, da eine einzelne Ebene Frakturen, Luxationen oder Achsfehlstellungen verdecken oder falsch abbilden kann. Angewendet wird die Ziffer bei Verdacht auf Verletzungen oder Erkrankungen einzelner Finger oder Zehen, etwa nach Traumata, bei Verdacht auf Fraktur, Luxation oder entzündliche beziehungsweise degenerative Gelenkveränderungen. Sie bildet damit die Basisleistung für die Bildgebung dieser kleinen Skelettabschnitte und wird durch Nummer 5011 ergänzt, wenn über die beiden Standardebenen hinaus zusätzliche Projektionen erforderlich sind, um den Befund vollständig zu erfassen.

Gebühren und Steigerungssatz

180 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach10,49 €
Regelhöchstsatz1,8-fach18,88 €
Höchstsatz2,5-fach26,23 €

Ausschlussziffern

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5010

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5010?

Die GOÄ-Ziffer 5010 steht für „jeweils in zwei Ebenen“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5010?

Die GOÄ-Ziffer 5010 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5010 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 18,88 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5010?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5010 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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