GOÄ-Ziffer 5040: Beckenübersicht

Beckenübersicht

Die GOÄ-Ziffer 5040 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Beckenübersicht“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (I. Strahlendiagnostik)). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 31,48 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 5040 beschreibt die Beckenübersicht, also eine röntgenologische Übersichtsaufnahme des gesamten knöchernen Beckens in einer Projektion. Sie wird eingesetzt, wenn ein Gesamtüberblick über die Beckenstrukturen benötigt wird, etwa bei Verdacht auf Frakturen im Beckenring, bei degenerativen Veränderungen der Hüftgelenke, zur präoperativen Planung endoprothetischer Eingriffe oder im Rahmen der orthopädischen Basisdiagnostik. Anders als gezielte Aufnahmen einzelner Gelenke erfasst die Beckenübersicht beide Hüftgelenke sowie den knöchernen Beckenring in einem einzigen Bild, was einen orientierenden Überblick über die gesamte Beckenregion ermöglicht, ohne dass mehrere Einzelaufnahmen der beteiligten Strukturen notwendig wären. Die Ziffer bildet damit die Standardleistung für die röntgenologische Basisuntersuchung des Beckens bei Erwachsenen ab, ohne die besonderen Anforderungen der pädiatrischen Untersuchung nach Nummer 5041.

Gebühren und Steigerungssatz

300 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach17,49 €
Regelhöchstsatz1,8-fach31,48 €
Höchstsatz2,5-fach43,72 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5040

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5040?

Die GOÄ-Ziffer 5040 steht für „Beckenübersicht“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5040?

Die GOÄ-Ziffer 5040 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5040 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 31,48 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5040?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5040 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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