GOÄ-Ziffer 5260: Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft…
Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln (z. B. Sialographie, Galaktographie, Kavernographie, Vesikulographie) – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)
Die GOÄ-Ziffer 5260 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln (z. B. Sialographie, Galaktographie, Kavernographie, Vesikulographie) – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (I. Strahlendiagnostik)). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 41,96 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die Ziffer 5260 erfasst die röntgenologische Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln mittels Kontrastmitteleinbringung, etwa bei der Sialographie zur Beurteilung der Speicheldrüsengänge oder bei der Fisteldarstellung nach Abszessen und Operationen. Angewendet wird sie, wenn ein anatomisch vorgegebener oder pathologisch entstandener Hohlraum durch Kontrastmittelinjektion sichtbar gemacht und radiologisch dokumentiert wird, um Verlauf, Weite oder Verbindungen zu Nachbarstrukturen zu klären. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Anwendung bei Untersuchungen des Harntrakts, da diese über eigenständige Ziffern des Kapitels abgerechnet werden. Die Leistung deckt sowohl die Kontrastmittelapplikation als auch die begleitende Durchleuchtung und Aufnahmeserie ab und wird unabhängig von der Zahl der dargestellten Gänge oder Fisteln je Untersuchung einmal berechnet.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatz | 1,8-fach | 41,96 € |
| Höchstsatz | 2,5-fach | 58,27 € |
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung nach Nummer 5260 ist nicht berechnungsfähig für Untersuchungen des Harntrakts, der Gebärmutter und Eileiter sowie der Gallenblase
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5260
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5260?
Die GOÄ-Ziffer 5260 steht für „Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln (z. B. Sialographie, Galaktographie, Kavernographie, Vesikulographie) – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5260?
Die GOÄ-Ziffer 5260 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 5260 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 41,96 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5260?
Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.