GOÄ-Ziffer 5265: Mammographie einer Seite, in einer Ebene

Mammographie einer Seite, in einer Ebene

Die GOÄ-Ziffer 5265 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mammographie einer Seite, in einer Ebene“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (I. Strahlendiagnostik)). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 31,48 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Nummer 5265 bezeichnet die Mammographie einer Brustseite in einer einzigen Aufnahmeebene, typischerweise als Basisuntersuchung im Rahmen der Abklärung eines tastbaren Befunds, einer Vorsorgeuntersuchung außerhalb des Screening-Programms oder einer Verlaufskontrolle. Sie wird angesetzt, wenn eine ergänzende zweite Ebene nicht erforderlich ist, etwa bei gezielter Kontrolle eines bereits bekannten Areals. Die amtliche Bestimmung begrenzt die Berechnung auf einmal je Seite und Sitzung, sodass mehrere Aufnahmen derselben Ebene und Seite in einer Sitzung nicht mehrfach abgerechnet werden können. Wird dieselbe Seite zusätzlich in einer zweiten Ebene untersucht, kommt stattdessen die eigenständige Ziffer für die Zwei-Ebenen-Mammographie zur Anwendung, nicht die 5265 zusätzlich.

Gebühren und Steigerungssatz

300 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach17,49 €
Regelhöchstsatz1,8-fach31,48 €
Höchstsatz2,5-fach43,72 €

Abrechnungsbestimmungen

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5265

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5265?

Die GOÄ-Ziffer 5265 steht für „Mammographie einer Seite, in einer Ebene“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5265?

Die GOÄ-Ziffer 5265 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5265 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 31,48 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5265?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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