GOÄ-Ziffer 5280: Myelographie

Myelographie

Die GOÄ-Ziffer 5280 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Myelographie“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (I. Strahlendiagnostik)). Sie ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen und 78,70 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 5280 erfasst die Myelographie, also die röntgenologische Darstellung des Spinalkanals und der ihn umgebenden Liquorräume nach Einbringung eines Kontrastmittels in den Subarachnoidalraum. Angewendet wird sie zur Abklärung von Rückenmarks- oder Nervenwurzelkompressionen, etwa bei Verdacht auf Bandscheibenvorfall, spinale Stenose oder raumfordernde Prozesse im Wirbelkanal, insbesondere wenn eine Schnittbilddiagnostik nicht durchführbar oder nicht ausreichend aussagekräftig ist. Die Leistung umfasst die Kontrastmittelapplikation über eine Lumbalpunktion sowie die anschließende Röntgendokumentation der Kontrastmittelverteilung im Spinalkanal in den erforderlichen Projektionen. Sie wird unabhängig von der Anzahl der angefertigten Aufnahmen oder untersuchten Wirbelsäulenabschnitte als einmalige Leistung je Untersuchung berechnet.

Gebühren und Steigerungssatz

750 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach43,72 €
Regelhöchstsatz1,8-fach78,70 €
Höchstsatz2,5-fach109,30 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5280

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5280?

Die GOÄ-Ziffer 5280 steht für „Myelographie“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5280?

Die GOÄ-Ziffer 5280 ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5280 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 78,70 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5280?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5280 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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