GOÄ-Ziffer 5285: Bronchographie – einschließlich Durchleuchtung(en)

Bronchographie – einschließlich Durchleuchtung(en)

Die GOÄ-Ziffer 5285 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bronchographie – einschließlich Durchleuchtung(en)“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (I. Strahlendiagnostik)). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 47,21 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Nummer 5285 bezeichnet die Bronchographie einschließlich der dabei durchgeführten Durchleuchtung(en) und dient der röntgenologischen Darstellung des Bronchialbaums nach Einbringung eines Kontrastmittels über die Atemwege. Sie kommt zur Anwendung bei der Abklärung von Bronchiektasen, Bronchusstenosen oder anderen strukturellen Veränderungen des Bronchialsystems, wenn eine direkte Kontrastdarstellung der Atemwege zur Diagnosestellung erforderlich ist. Die Leistung umfasst neben der eigentlichen Kontrastmitteldarstellung auch die begleitende Durchleuchtung zur Steuerung der Kontrastmittelverteilung und Lagekontrolle, sodass die Durchleuchtung nicht gesondert nach der eigenständigen Ziffer für Durchleuchtungen berechnet wird. Sie wird unabhängig vom Umfang der dargestellten Bronchialabschnitte je Untersuchung einmal angesetzt.

Gebühren und Steigerungssatz

450 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach26,23 €
Regelhöchstsatz1,8-fach47,21 €
Höchstsatz2,5-fach65,58 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5285

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5285?

Die GOÄ-Ziffer 5285 steht für „Bronchographie – einschließlich Durchleuchtung(en)“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5285?

Die GOÄ-Ziffer 5285 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5285 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 47,21 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5285?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5285 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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