GOÄ-Ziffer 536: Heißluftbehandlung mehrerer Körperteile (z. B. Rumpf oder…

Heißluftbehandlung mehrerer Körperteile (z. B. Rumpf oder Beine)

Die GOÄ-Ziffer 536 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Heißluftbehandlung mehrerer Körperteile (z. B. Rumpf oder Beine)“ (Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen (V. Wärmebehandlung)). Sie ist mit 51 Punkten bewertet; das entspricht 2,97 € beim einfachen und 5,35 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 536 erfasst die Heissluftbehandlung mehrerer Koerperteile, beispielhaft genannt werden Rumpf oder Beine, in einer einzigen Sitzung. Sie kommt zur Anwendung, wenn nicht nur eine einzelne Koerperregion, sondern mehrere Bereiche gleichzeitig mit trockener Heissluft behandelt werden sollen, etwa bei ausgedehnteren Verspannungszustaenden oder wenn die therapeutische Waermewirkung auf mehrere Koerperabschnitte zugleich erzielt werden soll. Der groessere Behandlungsumfang gegenueber der Anwendung an nur einem Koerperteil nach Nummer 535 rechtfertigt die eigene, hoeher bewertete Ziffer. Massgeblich fuer die Abgrenzung zu Nummer 535 ist allein die Anzahl der in derselben Sitzung mit Heissluft behandelten Koerperteile, nicht die Behandlungsdauer oder Geraeteart.

Gebühren und Steigerungssatz

51 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,97 €
Regelhöchstsatz1,8-fach5,35 €
Höchstsatz2,5-fach7,43 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 536

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 536?

Die GOÄ-Ziffer 536 steht für „Heißluftbehandlung mehrerer Körperteile (z. B. Rumpf oder Beine)“ und gehört zu Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 536?

Die GOÄ-Ziffer 536 ist mit 51 Punkten bewertet; das entspricht 2,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 536 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 5,35 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 536?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 536 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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