GOÄ-Ziffer 538: Infrarotbehandlung, je Sitzung

Infrarotbehandlung, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 538 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Infrarotbehandlung, je Sitzung“ (Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen (V. Wärmebehandlung)). Sie ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen und 4,19 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 538 bezeichnet die Infrarotbehandlung, abgerechnet je Sitzung. Dabei wird der Koerper oder eine Koerperregion mit Infrarotstrahlung bestrahlt, die in tiefere Hautschichten eindringt und dort eine Erwaermung mit entsprechender Durchblutungsfoerderung und Muskelentspannung bewirkt. Angewendet wird diese Behandlung bei muskulaeren Verspannungen, chronischen Schmerzzustaenden oder zur Vorbereitung anderer physikalischer Massnahmen wie Massage oder Krankengymnastik, da die Vorwaermung des Gewebes deren Wirkung unterstuetzen kann. Die Bestrahlung erfolgt beruehrungslos mittels einer Infrarotlampe und unterscheidet sich damit von den unmittelbaren Kontaktanwendungen wie Packungen nach Nummer 530 oder der Heissluftbehandlung nach den Nummern 535 und 536, bei denen die Waerme durch direkten Kontakt oder Luftstrom uebertragen wird.

Gebühren und Steigerungssatz

40 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,33 €
Regelhöchstsatz1,8-fach4,19 €
Höchstsatz2,5-fach5,83 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 538

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 538?

Die GOÄ-Ziffer 538 steht für „Infrarotbehandlung, je Sitzung“ und gehört zu Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 538?

Die GOÄ-Ziffer 538 ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 538 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 4,19 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 538?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 538 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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