GOÄ-Ziffer 5462: Bestimmung von Lebenszeit und Kinetik zellulärer…

Bestimmung von Lebenszeit und Kinetik zellulärer Blutbestandteile – einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen

Die GOÄ-Ziffer 5462 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bestimmung von Lebenszeit und Kinetik zellulärer Blutbestandteile – einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (II. Nuklearmedizin)). Sie ist mit 2200 Punkten bewertet; das entspricht 128,23 € beim einfachen und 230,81 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer steht für die Bestimmung von Lebenszeit und Kinetik zellulärer Blutbestandteile einschließlich der zugehörigen Blutaktivitätsbestimmungen. Sie wird angewendet, wenn beispielsweise die Überlebensdauer von Erythrozyten oder anderen zellulären Blutbestandteilen untersucht werden soll, etwa zur Abklärung von hämolytischen Prozessen oder Blutbildungsstörungen, indem markierte Zellen über einen längeren Zeitraum im Blut verfolgt und wiederholt gemessen werden. Die Ziffer bildet damit die Grundlage der Untersuchungsreihe, zu der als Zuschlag die Bestimmung des Abbauorts nach Nummer 5463 sowie die regionale beziehungsweise ganzkörperbezogene Auswertung nach den Nummern 5465 und 5466 hinzutreten können.

Gebühren und Steigerungssatz

2200 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach128,23 €
Regelhöchstsatz1,8-fach230,81 €
Höchstsatz2,5-fach320,57 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5462

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5462?

Die GOÄ-Ziffer 5462 steht für „Bestimmung von Lebenszeit und Kinetik zellulärer Blutbestandteile – einschließlich Blutaktivitätsbestimmungen“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5462?

Die GOÄ-Ziffer 5462 ist mit 2200 Punkten bewertet; das entspricht 128,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5462 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 230,81 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5462?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5462 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.