GOÄ-Ziffer 5466: Ganzkörper (Stamm und Extremitäten) Für die Leistungen nach…

Ganzkörper (Stamm und Extremitäten) Für die Leistungen nach den Nummern 5462 bis 5466 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung de r Testsubstanz(en). k. Resorptions- und Exkretionsteste

Die GOÄ-Ziffer 5466 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ganzkörper (Stamm und Extremitäten) Für die Leistungen nach den Nummern 5462 bis 5466 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung de r Testsubstanz(en). k. Resorptions- und Exkretionsteste“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (II. Nuklearmedizin)). Sie ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen und 236,07 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer bildet das Ganzkörper-Pendant zur Regionalauswertung nach Nummer 5465 innerhalb der Untersuchungsreihe zu Lebenszeit und Kinetik zellulärer Blutbestandteile und erfasst die Auswertung für Stamm und Extremitäten insgesamt. Sie wird angewendet, wenn eine umfassende, nicht auf eine einzelne Region beschränkte Beurteilung der Verteilung und des Abbaus der untersuchten Blutbestandteile erforderlich ist. Für die Leistungen nach den Nummern 5462 bis 5466 sind insgesamt zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, von denen eine zu einem späteren Zeitpunkt nach der Erstuntersuchung durchgeführt werden kann, um verzögerte Verteilungsmuster zu erfassen und damit die diagnostische Aussagekraft der Untersuchungsreihe zu verbessern.

Gebühren und Steigerungssatz

2250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach131,15 €
Regelhöchstsatz1,8-fach236,07 €
Höchstsatz2,5-fach327,88 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5466

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5466?

Die GOÄ-Ziffer 5466 steht für „Ganzkörper (Stamm und Extremitäten) Für die Leistungen nach den Nummern 5462 bis 5466 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung de r Testsubstanz(en). k. Resorptions- und Exkretionsteste“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5466?

Die GOÄ-Ziffer 5466 ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5466 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 236,07 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5466?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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