GOÄ-Ziffer 55: Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur…
Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung – gegebenenfalls einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme
Die GOÄ-Ziffer 55 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung – gegebenenfalls einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme“ (Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen (IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz)). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 67,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 55 vergütet die Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung, gegebenenfalls einschliesslich weiterer damit verbundener Tätigkeiten. Sie kommt zur Anwendung, wenn der Arzt einen Patienten persönlich in eine Klinik begleitet, weil dessen Zustand eine sofortige stationäre Aufnahme erfordert und die ärztliche Begleitung während des Transports medizinisch geboten ist. Die Leistung bildet damit den besonderen Betreuungsaufwand während der Verlegung ab, der über einen gewöhnlichen Besuch hinausgeht. Nach der amtlichen Bestimmung sind neben Ziffer 55 die Leistungen nach den Nummern 56, 60 und 833 nicht berechnungsfähig, da Verweilen, konsiliarische Erörterung und die dort genannte weitere Leistung bereits im Rahmen der Begleitung mit abgegolten sind.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,14 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 67,02 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 101,99 € |
Abrechnungsbestimmungen
- Neben der Leistung nach Nummer 55 sind die Leistungen nach den Nummern 56, 60 und/oder 833 nicht berechnungsfähig
Ausschlussziffern
Verwandte Ziffern
- GOÄ 50 – Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung
- GOÄ 51 – Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in…
- GOÄ 52 – Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des…
- GOÄ 56 – Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher…
- GOÄ 60 – Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr…
- GOÄ 61 – Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes…
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 55
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 55?
Die GOÄ-Ziffer 55 steht für „Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung – gegebenenfalls einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme“ und gehört zu Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 55?
Die GOÄ-Ziffer 55 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 55 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 67,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 55?
Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.