GOÄ-Ziffer 56: Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer…

Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen – wegen Erkrankung erforderlich –, je angefangene halbe Stunde Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muß und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden

Die GOÄ-Ziffer 56 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen – wegen Erkrankung erforderlich –, je angefangene halbe Stunde Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muß und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden“ (Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen (IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz)). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 24,13 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 56 vergütet das Verweilen beim Patienten, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen, wenn dies wegen einer Erkrankung erforderlich ist, abgerechnet je angefangene halbe Stunde. Sie kommt zur Anwendung, wenn der Arzt aus medizinischen Gründen beim Patienten bleiben muss, etwa zur Überwachung eines instabilen Zustands, ohne in dieser Zeit weitere eigenständige diagnostische oder therapeutische Massnahmen durchzuführen, sodass die reine Anwesenheits- und Beobachtungszeit gesondert vergütet wird. Die Abrechnung nach angefangenen halben Stunden trägt der unterschiedlichen Dauer solcher Verweilzeiten Rechnung. Die Leistung grenzt sich damit von Besuchs- und Untersuchungsleistungen ab, bei denen der Arzt aktiv tätig wird, statt lediglich anwesend zu bleiben.

Gebühren und Steigerungssatz

180 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach10,49 €
Regelhöchstsatz2,3-fach24,13 €
Höchstsatz3,5-fach36,72 €

Ausschlussziffern

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 56

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 56?

Die GOÄ-Ziffer 56 steht für „Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen – wegen Erkrankung erforderlich –, je angefangene halbe Stunde Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muß und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden“ und gehört zu Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 56?

Die GOÄ-Ziffer 56 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 56 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 56?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 56 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.