GOÄ-Ziffer 62: Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen…
Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde
Die GOÄ-Ziffer 62 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde“ (Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen (IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz)). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 20,10 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 62 vergütet die Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei einer ambulanten Operation durch niedergelassene Ärzte, abgerechnet je angefangene halbe Stunde. Sie kommt zur Anwendung, wenn der operierende Arzt für den Eingriff einen weiteren Arzt als Assistenten hinzuzieht, und bildet aus Sicht des Operateurs den Aufwand für diese Zuziehung ab. Die Ziffer betrifft damit die operative Assistenz im Belegarzt- oder ambulanten Operationskontext, im Unterschied zur allgemeinen Assistenz nach Ziffer 61. Nach der amtlichen Bestimmung kann der assistierende Arzt, wenn Ziffer 62 berechnet wird, die Leistung nach Ziffer 61 für denselben Einsatz nicht zusätzlich ansetzen, da beide Ziffern denselben Assistenzvorgang aus unterschiedlicher Abrechnungsperspektive erfassen.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 20,10 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 30,59 € |
Abrechnungsbestimmungen
- Wird die Leistung nach Nummer 62 berechnet, kann der assistierende Arzt die Leistung nach Nummer 61 nicht berechnen
Ausschlussziffern
Verwandte Ziffern
- GOÄ 56 – Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher…
- GOÄ 60 – Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr…
- GOÄ 61 – Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes…
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 62
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 62?
Die GOÄ-Ziffer 62 steht für „Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde“ und gehört zu Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 62?
Die GOÄ-Ziffer 62 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 62 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,10 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 62?
Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.