GOÄ-Ziffer 552: Iontophorese
Iontophorese
Die GOÄ-Ziffer 552 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Iontophorese“ (Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen (VI. Elektrotherapie)). Sie ist mit 44 Punkten bewertet; das entspricht 2,56 € beim einfachen und 4,61 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Nummer 552 umfasst die Iontophorese, ein Verfahren, bei dem mittels galvanischen Stroms Wirkstoffe durch die Haut in das darunterliegende Gewebe eingebracht werden. Diese Behandlung wird angewendet, wenn ein Medikament, etwa ein entzuendungshemmender oder schmerzlindernder Wirkstoff, gezielt an einer umschriebenen Koerperstelle in tiefere Gewebeschichten transportiert werden soll, ohne dass eine systemische Gabe erforderlich ist, beispielsweise bei lokalen Sehnenansatzreizungen oder Gelenkentzuendungen. Der elektrische Strom bewirkt dabei den Transport der geladenen Wirkstoffpartikel durch die Haut, was diese Methode von der reinen Reizstrombehandlung nach Nummer 551 unterscheidet, bei der die elektrische Stimulation selbst und nicht der Wirkstofftransport im Vordergrund steht. Die Iontophorese verbindet damit eine medikamentoese Lokaltherapie mit einer elektrophysikalischen Anwendungstechnik.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,56 € |
| Regelhöchstsatz | 1,8-fach | 4,61 € |
| Höchstsatz | 2,5-fach | 6,40 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 552
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 552?
Die GOÄ-Ziffer 552 steht für „Iontophorese“ und gehört zu Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 552?
Die GOÄ-Ziffer 552 ist mit 44 Punkten bewertet; das entspricht 2,56 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 552 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 4,61 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 552?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 552 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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