GOÄ-Ziffer 5604: Inst illation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke…

Inst illation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane

Die GOÄ-Ziffer 5604 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Inst illation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (II. Nuklearmedizin)). Sie ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen und 283,28 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst die Instillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane. Sie wird angewendet, wenn ein radioaktiv markiertes Präparat nicht systemisch, sondern direkt in eine Körperhöhle, ein Gelenk oder ein Hohlorgan eingebracht wird, etwa zur lokalen Therapie bei rezidivierenden Ergüssen oder entzündlichen Gelenkveränderungen. Im Unterschied zu den systemischen Radionuklidtherapien wie der Radiojod- oder Radiophosphortherapie wirkt das Radiopharmazeutikum hier lokal begrenzt am Applikationsort, was eine gezielte Behandlung des betroffenen Kompartiments ermöglicht, ohne dass eine relevante systemische Verteilung des Präparats angestrebt wird.

Gebühren und Steigerungssatz

2700 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach157,38 €
Regelhöchstsatz1,8-fach283,28 €
Höchstsatz2,5-fach393,45 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5604

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5604?

Die GOÄ-Ziffer 5604 steht für „Inst illation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5604?

Die GOÄ-Ziffer 5604 ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5604 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 283,28 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5604?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5604 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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