GOÄ-Ziffer 5600: Radiojodtherapie von Schilddrüsenerkrankungen

Radiojodtherapie von Schilddrüsenerkrankungen

Die GOÄ-Ziffer 5600 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Radiojodtherapie von Schilddrüsenerkrankungen“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (II. Nuklearmedizin)). Sie ist mit 2480 Punkten bewertet; das entspricht 144,55 € beim einfachen und 260,19 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst die Radiojodtherapie von Schilddrüsenerkrankungen. Sie wird angewendet, wenn eine Schilddrüsenerkrankung, etwa eine Schilddrüsenautonomie oder eine Immunthyreopathie, durch die gezielte Gabe von radioaktivem Jod behandelt wird, das sich im Schilddrüsengewebe anreichert und dort therapeutisch wirkt. Die Behandlung dient sowohl der Funktionsnormalisierung bei Überfunktionszuständen als auch der Verkleinerung vergrößerten Schilddrüsengewebes. Als nuklearmedizinisches Therapieverfahren unterscheidet sie sich von den diagnostischen Szintigraphieziffern dadurch, dass hier nicht die Darstellung, sondern die gezielte therapeutische Bestrahlung des Zielgewebes im Vordergrund steht, und bildet die Grundlage, auf der aufbauende Leistungen wie die Dosisbestimmung nach Nummer 5606 beruhen können.

Gebühren und Steigerungssatz

2480 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach144,55 €
Regelhöchstsatz1,8-fach260,19 €
Höchstsatz2,5-fach361,38 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5600

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5600?

Die GOÄ-Ziffer 5600 steht für „Radiojodtherapie von Schilddrüsenerkrankungen“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5600?

Die GOÄ-Ziffer 5600 ist mit 2480 Punkten bewertet; das entspricht 144,55 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5600 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 260,19 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5600?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5600 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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