GOÄ-Ziffer 5475: Quantitative Bestimmung des Mineralgehalts im Skelett…

Quantitative Bestimmung des Mineralgehalts im Skelett (Osteodensitometrie) in einzelnen oder mehreren repräsentativen Extremitäten- oder Stammskelettabschnitten mittels Dual-Photonen-Absorptionstechnik n. Ergänzungsleistungen

Die GOÄ-Ziffer 5475 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Quantitative Bestimmung des Mineralgehalts im Skelett (Osteodensitometrie) in einzelnen oder mehreren repräsentativen Extremitäten- oder Stammskelettabschnitten mittels Dual-Photonen-Absorptionstechnik n. Ergänzungsleistungen“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (II. Nuklearmedizin)). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 31,48 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer steht für die quantitative Bestimmung des Mineralgehalts im Skelett, also die Osteodensitometrie, in einzelnen oder mehreren repräsentativen Extremitäten- oder Rumpfabschnitten. Sie wird angewendet, wenn die Knochendichte gemessen werden soll, etwa zur Abklärung oder Verlaufskontrolle einer Osteoporose oder anderer den Mineralgehalt des Skeletts betreffender Erkrankungen. Dabei kann die Messung auf einen repräsentativen Abschnitt beschränkt bleiben oder mehrere Extremitäten- beziehungsweise Rumpfabschnitte einbeziehen, je nachdem wie umfassend die Aussage zur Knochendichte im Einzelfall sein muss. Die Leistung grenzt sich von den übrigen Skelettszintigraphien dadurch ab, dass hier nicht die Speicherverteilung, sondern gezielt der quantitative Mineralgehalt gemessen wird.

Gebühren und Steigerungssatz

300 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach17,49 €
Regelhöchstsatz1,8-fach31,48 €
Höchstsatz2,5-fach43,72 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5475

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5475?

Die GOÄ-Ziffer 5475 steht für „Quantitative Bestimmung des Mineralgehalts im Skelett (Osteodensitometrie) in einzelnen oder mehreren repräsentativen Extremitäten- oder Stammskelettabschnitten mittels Dual-Photonen-Absorptionstechnik n. Ergänzungsleistungen“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5475?

Die GOÄ-Ziffer 5475 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5475 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 31,48 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5475?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5475 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.