GOÄ-Ziffer 5474: Nachweis inkorporierter unbekannter Radionuklide m.…
Nachweis inkorporierter unbekannter Radionuklide m. Mineralgehalt
Die GOÄ-Ziffer 5474 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nachweis inkorporierter unbekannter Radionuklide m. Mineralgehalt“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (II. Nuklearmedizin)). Sie ist mit 1350 Punkten bewertet; das entspricht 78,69 € beim einfachen und 141,64 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Diese Ziffer erfasst den Nachweis inkorporierter unbekannter Radionuklide. Sie wird angewendet, wenn ohne vorherige gezielte Applikation eines bestimmten Radiopharmazeutikums im Körper vorhandene, nicht von vornherein bekannte radioaktive Substanzen nachgewiesen werden sollen, etwa im Rahmen einer Kontamination, einer beruflichen Strahlenexposition oder bei unklarer Vorgeschichte einer nuklearmedizinischen Vorbehandlung. Im Unterschied zu den übrigen Szintigraphieziffern, bei denen ein definierter Tracer gezielt appliziert und dessen Verteilung ausgewertet wird, steht hier die Identifikation und Lokalisation einer nicht im Voraus bekannten Strahlenquelle im Körper im Vordergrund, was einen eigenen diagnostischen Ansatz erfordert.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 78,69 € |
| Regelhöchstsatz | 1,8-fach | 141,64 € |
| Höchstsatz | 2,5-fach | 196,72 € |
Verwandte Ziffern
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5474
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5474?
Die GOÄ-Ziffer 5474 steht für „Nachweis inkorporierter unbekannter Radionuklide m. Mineralgehalt“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5474?
Die GOÄ-Ziffer 5474 ist mit 1350 Punkten bewertet; das entspricht 78,69 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 5474 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 141,64 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5474?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5474 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.