GOÄ-Ziffer 607: Residualvolumenbestimmung (Fremdgasmethode)

Residualvolumenbestimmung (Fremdgasmethode)

Die GOÄ-Ziffer 607 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Residualvolumenbestimmung (Fremdgasmethode)“ (Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 242 Punkten bewertet; das entspricht 14,11 € beim einfachen und 32,45 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 607 vergütet die Residualvolumenbestimmung mittels Fremdgasmethode. Dabei wird das nach maximaler Ausatmung in der Lunge verbleibende Restvolumen über die Verdünnung eines eingeatmeten Fremdgases bestimmt, eine Messgröße, die mittels einfacher Spirographie nicht erfasst werden kann. Angewendet wird die Untersuchung zur weiterführenden Lungenfunktionsdiagnostik, etwa bei Verdacht auf Überblähung der Lunge im Rahmen obstruktiver Atemwegserkrankungen. Im Unterschied zur ganzkörperplethysmographischen Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens (Nummer 610), die auf einem anderen Messprinzip beruht, wird das Residualvolumen hier gezielt über die Gasverdünnungsmethode ermittelt. Weitere Angaben zu Ausschlüssen oder besonderen Voraussetzungen enthält die Legende nicht.

Gebühren und Steigerungssatz

242 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,11 €
Regelhöchstsatz2,3-fach32,45 €
Höchstsatz3,5-fach49,38 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 607

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 607?

Die GOÄ-Ziffer 607 steht für „Residualvolumenbestimmung (Fremdgasmethode)“ und gehört zu Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 607?

Die GOÄ-Ziffer 607 ist mit 242 Punkten bewertet; das entspricht 14,11 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 607 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 32,45 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 607?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 607 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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