GOÄ-Ziffer 741: Verschorfung mit heißer Luft oder heißen Dämpfen, je Sitzung

Verschorfung mit heißer Luft oder heißen Dämpfen, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 741 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Verschorfung mit heißer Luft oder heißen Dämpfen, je Sitzung“ (Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen und 10,19 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 741 erfasst die Verschorfung mit heißer Luft oder heißen Dämpfen und ist je Sitzung berechnungsfähig. Angewendet wird die Leistung, wenn Hautveränderungen durch gezielte Hitzeeinwirkung, sei es in Form heißer Luft oder heißer Dämpfe, behandelt werden, um eine Verschorfung und damit Abheilung des betroffenen Areals herbeizuführen. Das Verfahren stellt eine thermische Behandlungsmethode dar, die sich von der Kryotherapie nach Nummer 740 durch das entgegengesetzte Wirkprinzip unterscheidet, jedoch ein vergleichbares Ziel verfolgt, nämlich die Entfernung oder Rückbildung pathologischer Hautareale. Die Abrechnung erfolgt je Sitzung, sodass die Anzahl der behandelten Stellen innerhalb einer Sitzung die einmalige Berechnung nicht vervielfacht; erst eine erneute Behandlungssitzung rechtfertigt einen weiteren Ansatz der Nummer.

Gebühren und Steigerungssatz

76 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,43 €
Regelhöchstsatz2,3-fach10,19 €
Höchstsatz3,5-fach15,50 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 741

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 741?

Die GOÄ-Ziffer 741 steht für „Verschorfung mit heißer Luft oder heißen Dämpfen, je Sitzung“ und gehört zu Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 741?

Die GOÄ-Ziffer 741 ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 741 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,19 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 741?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 741 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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