GOÄ-Ziffer 744: Stanzen der Haut, je Sitzung

Stanzen der Haut, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 744 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Stanzen der Haut, je Sitzung“ (Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen und 10,72 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 744 bildet das Stanzen der Haut ab und ist je Sitzung berechnungsfähig. Angewendet wird die Leistung, wenn mittels einer Stanztechnik gezielt Hautgewebe aus einem umschriebenen Bereich entnommen oder bearbeitet wird. Die Formulierung der Legende beschränkt sich auf den technischen Vorgang des Stanzens selbst, ohne weitere inhaltliche Zweckbestimmung zu benennen, sodass die Leistung als eigenständiger mechanischer Bearbeitungsschritt an der Haut zu verstehen ist. Die Abrechnung erfolgt je Sitzung, wodurch mehrere Stanzvorgänge innerhalb einer Behandlungssitzung mit der einmaligen Berechnung abgegolten sind; erst eine gesonderte weitere Sitzung rechtfertigt einen erneuten Ansatz. Von anderen mechanischen Hautbehandlungen wie dem Schleifen, Schmirgeln oder Fräsen nach Nummer 743 unterscheidet sich das Stanzen durch die punktuelle, stanzende statt flächig abtragende Vorgehensweise.

Gebühren und Steigerungssatz

80 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,66 €
Regelhöchstsatz2,3-fach10,72 €
Höchstsatz3,5-fach16,31 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 744

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 744?

Die GOÄ-Ziffer 744 steht für „Stanzen der Haut, je Sitzung“ und gehört zu Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 744?

Die GOÄ-Ziffer 744 ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 744 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 744?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 744 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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