GOÄ-Ziffer 781: Bougierung der Speiseröhre, je Sitzung

Bougierung der Speiseröhre, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 781 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bougierung der Speiseröhre, je Sitzung“ (Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen und 10,19 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 781 vergütet die Bougierung der Speiseröhre, abgerechnet je Sitzung. Dabei wird mit speziellen, zunehmend im Durchmesser gesteigerten Instrumenten, den Bougies, eine Engstelle der Speiseröhre schrittweise aufgeweitet. Angewendet wird das Verfahren bei Speiseröhrenverengungen unterschiedlicher Ursache, etwa nach Verätzungen, entzündlichen Prozessen oder Narbenbildung, wenn feste Nahrung oder auch Flüssigkeit nur erschwert passieren kann. Da die Bougierung häufig nicht in einer einzigen Sitzung zum gewünschten Behandlungserfolg führt, sondern schrittweise über mehrere Termine erfolgt, wird jede einzelne Sitzung gesondert nach dieser Ziffer abgerechnet. Von der Dehnung eines Kardiospasmus nach Ziffer 780 unterscheidet sie sich dadurch, dass hier eine allgemeine narbige oder entzündliche Engstelle behandelt wird, nicht ein spastischer Schließmuskel.

Gebühren und Steigerungssatz

76 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,43 €
Regelhöchstsatz2,3-fach10,19 €
Höchstsatz3,5-fach15,50 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 781

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 781?

Die GOÄ-Ziffer 781 steht für „Bougierung der Speiseröhre, je Sitzung“ und gehört zu Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 781?

Die GOÄ-Ziffer 781 ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 781 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,19 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 781?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 781 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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