GOÄ-Ziffer 785: Anlage und Überwachung einer Peritonealdialyse einschließlich…

Anlage und Überwachung einer Peritonealdialyse einschließlich der ersten Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 785 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlage und Überwachung einer Peritonealdialyse einschließlich der ersten Sitzung“ (Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 330 Punkten bewertet; das entspricht 19,23 € beim einfachen und 44,23 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 785 vergütet die Anlage und Überwachung einer Peritonealdialyse einschließlich der ersten Sitzung. Angewendet wird sie beim Beginn dieser Form der Blutwäsche, bei der über einen im Bauchraum liegenden Katheter eine Spüllösung ein- und wieder ausgeleitet wird, um über das Bauchfell harnpflichtige Substanzen aus dem Blut zu entfernen. Die Leistung deckt sowohl die technische Anlage des Verfahrens als auch die ärztliche Überwachung während der ersten Behandlungssitzung ab, sodass beide Teile gemeinsam mit dieser einen Ziffer abgegolten sind. Von der Ziffer 786 unterscheidet sie sich dadurch, dass sie ausdrücklich die Erstanlage betrifft, während spätere, wiederkehrende Spülvorgänge bei bereits liegendem Katheter gesondert nach der Folgeziffer abgerechnet werden.

Gebühren und Steigerungssatz

330 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach19,23 €
Regelhöchstsatz2,3-fach44,23 €
Höchstsatz3,5-fach67,31 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 785

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 785?

Die GOÄ-Ziffer 785 steht für „Anlage und Überwachung einer Peritonealdialyse einschließlich der ersten Sitzung“ und gehört zu Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 785?

Die GOÄ-Ziffer 785 ist mit 330 Punkten bewertet; das entspricht 19,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 785 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 44,23 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 785?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 785 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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