GOÄ-Ziffer 1050: Instrumentale Einleitung einer Geburt oder Fehlgeburt, als…

Instrumentale Einleitung einer Geburt oder Fehlgeburt, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 1050 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Instrumentale Einleitung einer Geburt oder Fehlgeburt, als selbständige Leistung“ (Abschnitt H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 296 Punkten bewertet; das entspricht 17,25 € beim einfachen und 39,67 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1050 erfasst die instrumentelle Einleitung einer Geburt oder einer Fehlgeburt als eigenstaendige, selbstaendig abrechenbare Leistung. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Wehentaetigkeit nicht spontan einsetzt und stattdessen durch ein instrumentelles Vorgehen, etwa durch mechanische Massnahmen am Muttermund oder an den Eihaeuten, ausgeloest werden muss, um die Geburt beziehungsweise den Abgang einer bereits abgestorbenen oder nicht lebensfaehigen Schwangerschaft in Gang zu setzen. Der Zusatz „als selbstaendige Leistung" grenzt die Ziffer von Faellen ab, in denen eine solche Einleitung bereits Bestandteil einer anderen, umfassenderen Leistung ist; nur wenn die instrumentelle Einleitung fuer sich genommen die erbrachte aerztliche Leistung darstellt, wird sie eigens nach dieser Ziffer angesetzt.

Gebühren und Steigerungssatz

296 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach17,25 €
Regelhöchstsatz2,3-fach39,67 €
Höchstsatz3,5-fach60,38 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1050

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1050?

Die GOÄ-Ziffer 1050 steht für „Instrumentale Einleitung einer Geburt oder Fehlgeburt, als selbständige Leistung“ und gehört zu Abschnitt H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1050?

Die GOÄ-Ziffer 1050 ist mit 296 Punkten bewertet; das entspricht 17,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1050 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 39,67 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1050?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1050 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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