GOÄ-Ziffer 1202: Objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder…

Objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Anwendung eines Refraktometers

Die GOÄ-Ziffer 1202 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Anwendung eines Refraktometers“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen und 9,91 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst die objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder durch Anwendung eines Refraktometers. Im Unterschied zu den subjektiven Verfahren nach Ziffern 1200 und 1201 wird die Fehlsichtigkeit hier ohne aktive Rückmeldung des Patienten anhand des Lichtreflexverhaltens der Netzhaut (Skiaskopie) oder mittels eines Messgeräts (Refraktometer) ermittelt. Angewendet wird sie insbesondere dann, wenn eine verlässliche subjektive Angabe des Patienten nicht möglich oder nicht ausreichend ist, etwa bei Kleinkindern, kognitiv eingeschränkten oder unkooperativen Patienten, oder als objektive Ausgangsbasis vor einer anschließenden subjektiven Feinabstimmung. Die Ziffer deckt beide genannten Verfahren - Skiaskopie und Refraktometrie - gleichrangig ab, sodass unabhängig von der konkret gewählten objektiven Messmethode dieselbe Ziffer zum Ansatz kommt.

Gebühren und Steigerungssatz

74 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,31 €
Regelhöchstsatz2,3-fach9,91 €
Höchstsatz3,5-fach15,08 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1202

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1202?

Die GOÄ-Ziffer 1202 steht für „Objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Anwendung eines Refraktometers“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1202?

Die GOÄ-Ziffer 1202 ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1202 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,91 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1202?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1202 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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