GOÄ-Ziffer 1203: Messung der Maximal- oder Gebrauchsakkommodation mittels…

Messung der Maximal- oder Gebrauchsakkommodation mittels Akkommodometer oder Optometer

Die GOÄ-Ziffer 1203 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Messung der Maximal- oder Gebrauchsakkommodation mittels Akkommodometer oder Optometer“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 8,05 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1203 vergütet die Messung der Maximal- oder Gebrauchsakkommodation mittels Akkommodometer oder Optometer, also die Bestimmung des Nah- beziehungsweise Fernanpassungsvermögens des Auges. Angewendet wird sie, wenn das Ausmaß der Akkommodationsfähigkeit - sei es die maximal mögliche Naheinstellung oder die im Alltag tatsächlich genutzte Gebrauchsakkommodation - apparativ ermittelt werden soll, etwa zur Abklärung von Akkommodationsstörungen, bei der Beurteilung einer beginnenden Presbyopie oder im Rahmen der Verordnung von Lesehilfen. Die Legende benennt zwei mögliche Messgeräte, Akkommodometer und Optometer, die gleichrangig zum Einsatz kommen können, ohne dass die Wahl des Geräts die Ziffernwahl beeinflusst. Von den reinen Refraktionsbestimmungen nach den Ziffern 1200 bis 1202 unterscheidet sie sich dadurch, dass hier nicht die statische Brechkraft, sondern die dynamische Anpassungsfähigkeit des Auges gemessen wird.

Gebühren und Steigerungssatz

60 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach3,50 €
Regelhöchstsatz2,3-fach8,05 €
Höchstsatz3,5-fach12,25 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1203

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1203?

Die GOÄ-Ziffer 1203 steht für „Messung der Maximal- oder Gebrauchsakkommodation mittels Akkommodometer oder Optometer“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1203?

Die GOÄ-Ziffer 1203 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1203 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 8,05 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1203?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1203 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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