GOÄ-Ziffer 1228: Farbsinnprüfung mit Pigmentproben (z. B. Farbtafeln)

Farbsinnprüfung mit Pigmentproben (z. B. Farbtafeln)

Die GOÄ-Ziffer 1228 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Farbsinnprüfung mit Pigmentproben (z. B. Farbtafeln)“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 61 Punkten bewertet; das entspricht 3,56 € beim einfachen und 8,19 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1228 vergütet die Farbsinnprüfung mit Pigmentproben, etwa mittels standardisierter Farbtafeln, zur Beurteilung des Farbunterscheidungsvermögens des Patienten. Die Untersuchung dient dem Nachweis angeborener oder erworbener Farbsinnstörungen, etwa im Rahmen berufsbezogener Eignungsuntersuchungen, bei Verdacht auf Rot-Grün-Schwäche oder zur Abklärung erworbener Farbsinnstörungen infolge von Netzhaut- oder Sehnervenerkrankungen. Der Patient ordnet oder benennt dabei farbige Muster bzw. Tafeln, aus deren Ergebnis Art und Ausprägung einer Farbsinnstörung abgeleitet werden. Gegenüber der apparativ aufwendigeren Untersuchung mit dem Anomaloskop (Ziffer 1229), das eine metrische Quantifizierung des Farbsinns über Farbmischungen ermöglicht, stellt die Prüfung mit Pigmentproben das einfachere, screeningartige Verfahren dar. Die Ziffer wird je durchgeführter Untersuchung berechnet.

Gebühren und Steigerungssatz

61 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach3,56 €
Regelhöchstsatz2,3-fach8,19 €
Höchstsatz3,5-fach12,46 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1228

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1228?

Die GOÄ-Ziffer 1228 steht für „Farbsinnprüfung mit Pigmentproben (z. B. Farbtafeln)“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1228?

Die GOÄ-Ziffer 1228 ist mit 61 Punkten bewertet; das entspricht 3,56 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1228 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 8,19 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1228?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1228 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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