GOÄ-Ziffer 1229: Farbsinnprüfung mit Anomaloskop

Farbsinnprüfung mit Anomaloskop

Die GOÄ-Ziffer 1229 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Farbsinnprüfung mit Anomaloskop“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 182 Punkten bewertet; das entspricht 10,61 € beim einfachen und 24,40 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1229 erfasst die Farbsinnprüfung mit dem Anomaloskop, einem optischen Gerät, bei dem der Patient eine Vergleichsfarbe durch Mischung zweier Grundfarben nachstellt, wodurch Art und Schweregrad einer Farbsinnstörung quantitativ und differenziert bestimmt werden können. Das Verfahren wird eingesetzt, wenn die orientierende Prüfung mit Pigmentproben bzw. Farbtafeln (Ziffer 1228) auffällig war oder eine exakte, gutachterlich verwertbare Einstufung der Farbsinnstörung erforderlich ist, etwa bei berufsbezogenen Fragestellungen oder zur differenzierten Diagnostik angeborener Farbsinnstörungen. Die anomaloskopische Untersuchung gilt als das genauere, aber aufwendigere Verfahren im Vergleich zur tafelbasierten Farbsinnprüfung. Die Ziffer wird je durchgeführter anomaloskopischer Untersuchung angesetzt.

Gebühren und Steigerungssatz

182 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach10,61 €
Regelhöchstsatz2,3-fach24,40 €
Höchstsatz3,5-fach37,13 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1229

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1229?

Die GOÄ-Ziffer 1229 steht für „Farbsinnprüfung mit Anomaloskop“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1229?

Die GOÄ-Ziffer 1229 ist mit 182 Punkten bewertet; das entspricht 10,61 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1229 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,40 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1229?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1229 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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