GOÄ-Ziffer 1352: Einpflanzung einer intraokularen Linse, als selbständige…

Einpflanzung einer intraokularen Linse, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 1352 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einpflanzung einer intraokularen Linse, als selbständige Leistung“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen und 241,32 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1352 vergütet die Einpflanzung einer intraokularen Linse als selbständige Leistung. Sie wird angewendet, wenn die Implantation der Kunstlinse nicht im selben Eingriff wie die Kataraktentfernung erfolgt, sondern als eigenständiger, zeitlich getrennter Eingriff, etwa als sekundäre Linsenimplantation bei einem zuvor bereits linsenlosen (aphaken) Auge. Die Leistung umfasst die operative Vorbereitung des Auges sowie das Einsetzen der intraokularen Linse ohne begleitende Kataraktextraktion. Sie unterscheidet sich damit von Ziffer 1351, bei der die Linsenimplantation Teil derselben Operation wie die Staroperation mit Iridektomie ist, und wird stattdessen als eigenständige Nachfolgeleistung abgerechnet.

Gebühren und Steigerungssatz

1800 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach104,92 €
Regelhöchstsatz2,3-fach241,32 €
Höchstsatz3,5-fach367,22 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1352

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1352?

Die GOÄ-Ziffer 1352 steht für „Einpflanzung einer intraokularen Linse, als selbständige Leistung“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1352?

Die GOÄ-Ziffer 1352 ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1352 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 241,32 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1352?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1352 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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