GOÄ-Ziffer 1441: Operative Entfernung mehrerer Nasenpolypen oder schwieriger…
Operative Entfernung mehrerer Nasenpolypen oder schwieriger zu operierende r Neubildungen einer Nasenseite, auch in mehreren Sitzungen
Die GOÄ-Ziffer 1441 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung mehrerer Nasenpolypen oder schwieriger zu operierende r Neubildungen einer Nasenseite, auch in mehreren Sitzungen“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 296 Punkten bewertet; das entspricht 17,25 € beim einfachen und 39,67 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 1441 erfasst die operative Entfernung mehrerer Nasenpolypen oder schwieriger zu operierender Neubildungen einer Nasenseite, auch in mehreren Sitzungen. Sie wird angewendet bei ausgeprägterem Befund als in Ziffer 1440, etwa bei multipler Polyposis nasi oder bei Neubildungen, deren operative Entfernung aufgrund von Lage, Größe oder Ausdehnung einen höheren Aufwand erfordert und gegebenenfalls nicht in einer einzigen Sitzung abgeschlossen werden kann. Die ausdrückliche Einbeziehung mehrerer Sitzungen stellt klar, dass die Leistung den gesamten, gegebenenfalls über mehrere Termine gestreckten Behandlungsablauf einer Nasenseite als eine Position abbildet.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,25 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 39,67 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 60,38 € |
Verwandte Ziffern
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1441
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1441?
Die GOÄ-Ziffer 1441 steht für „Operative Entfernung mehrerer Nasenpolypen oder schwieriger zu operierende r Neubildungen einer Nasenseite, auch in mehreren Sitzungen“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1441?
Die GOÄ-Ziffer 1441 ist mit 296 Punkten bewertet; das entspricht 17,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1441 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 39,67 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1441?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1441 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.