GOÄ-Ziffer 1439: Teilweise oder vollständige Abtragung von Auswüchsen der…

Teilweise oder vollständige Abtragung von Auswüchsen der Nasenscheidewand einer Seite

Die GOÄ-Ziffer 1439 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Teilweise oder vollständige Abtragung von Auswüchsen der Nasenscheidewand einer Seite“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1439 erfasst die teilweise oder vollständige Abtragung von Auswüchsen der Nasenscheidewand einer Seite. Sie wird angewendet, wenn an der Nasenscheidewand knöcherne oder knorpelige Vorsprünge die Nasenatmung einseitig behindern und operativ entfernt werden müssen, ohne dass eine umfassende submuköse Septumresektion nach den Ziffern 1445/1446 erforderlich ist. Sie stellt damit einen begrenzteren, auf den störenden Auswuchs beschränkten Eingriff dar und wird je betroffener Seite berechnet, wenn der Eingriff auf eine Seite der Nasenscheidewand beschränkt bleibt.

Gebühren und Steigerungssatz

370 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach21,57 €
Regelhöchstsatz2,3-fach49,61 €
Höchstsatz3,5-fach75,50 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1439

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1439?

Die GOÄ-Ziffer 1439 steht für „Teilweise oder vollständige Abtragung von Auswüchsen der Nasenscheidewand einer Seite“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1439?

Die GOÄ-Ziffer 1439 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1439 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1439?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1439 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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