GOÄ-Ziffer 1440: Operative Entfernung einzelner Nasenpolypen oder anderer…
Operative Entfernung einzelner Nasenpolypen oder anderer Neubildungen einer Nasenseite
Die GOÄ-Ziffer 1440 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung einzelner Nasenpolypen oder anderer Neubildungen einer Nasenseite“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen und 17,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 1440 bildet die operative Entfernung einzelner Nasenpolypen oder anderer Neubildungen einer Nasenseite ab. Sie wird angewendet, wenn bei begrenztem Befund, also einzelnen Polypen oder einer einzelnen Neubildung auf einer Nasenseite, eine operative Abtragung erforderlich ist, etwa bei chronischer Rhinosinusitis mit Polyposis in überschaubarem Ausmaß. Abgegrenzt wird sie von Ziffer 1441, die den aufwendigeren Fall mehrerer Polypen oder schwieriger zu operierender Neubildungen, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen, beschreibt; 1440 erfasst damit den einfacheren Regelfall der einseitigen Entfernung einzelner Befunde in einer Sitzung.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,58 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 17,43 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 26,53 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1440
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1440?
Die GOÄ-Ziffer 1440 steht für „Operative Entfernung einzelner Nasenpolypen oder anderer Neubildungen einer Nasenseite“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1440?
Die GOÄ-Ziffer 1440 ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1440 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 17,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1440?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1440 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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