GOÄ-Ziffer 1623: Otoskleroseoperation vom Gehörgang aus (Fußplattenresektion)…

Otoskleroseoperation vom Gehörgang aus (Fußplattenresektion) – gegebenenfalls einschließlich Interposition

Die GOÄ-Ziffer 1623 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Otoskleroseoperation vom Gehörgang aus (Fußplattenresektion) – gegebenenfalls einschließlich Interposition“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 2350 Punkten bewertet; das entspricht 136,98 € beim einfachen und 315,05 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer bildet die operative Behandlung der Otosklerose ab, bei der die Fußplatte des Steigbügels, die durch die Erkrankung fixiert und dadurch die Schallübertragung blockiert, über den äußeren Gehörgang reseziert wird. Ziel ist die Wiederherstellung der Beweglichkeit der Gehörknöchelchenkette und damit der Schallübertragung ins Innenohr. Die Leistungslegende sieht vor, dass eine gegebenenfalls erforderliche Interposition, etwa der Ersatz der entfernten Fußplatte durch eine Prothese oder ein anderes Material, mit erfasst ist und nicht gesondert berechnet wird. Angewendet wird das Verfahren typischerweise bei fortgeschrittener Otosklerose mit Schallleitungsschwerhörigkeit, wenn konservative Maßnahmen keinen ausreichenden Hörgewinn mehr erwarten lassen.

Gebühren und Steigerungssatz

2350 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach136,98 €
Regelhöchstsatz2,3-fach315,05 €
Höchstsatz3,5-fach479,43 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1623

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1623?

Die GOÄ-Ziffer 1623 steht für „Otoskleroseoperation vom Gehörgang aus (Fußplattenresektion) – gegebenenfalls einschließlich Interposition“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1623?

Die GOÄ-Ziffer 1623 ist mit 2350 Punkten bewertet; das entspricht 136,98 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1623 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 315,05 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1623?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1623 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.