GOÄ-Ziffer 1732: Einlegung eines Verweilkatheters – gegebenenfalls…

Einlegung eines Verweilkatheters – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nummer 1728 oder Nummer 1730

Die GOÄ-Ziffer 1732 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einlegung eines Verweilkatheters – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nummer 1728 oder Nummer 1730“ (Abschnitt K. Urologie). Sie ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen und 9,91 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer bildet das Einlegen eines Verweilkatheters ab, gegebenenfalls einschließlich der vorbereitenden Katheterisierung nach Nummer 1728 oder Nummer 1730. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Katheter nicht nur einmalig zur Entleerung, sondern zur längerfristigen Harnableitung in der Blase belassen wird, etwa bei anhaltender Retention, perioperativ oder zur Bilanzierung. Die amtliche Bestimmung stellt klar, dass neben dieser Leistung die Spülung beziehungsweise Instillation bei liegendem Verweilkatheter nach Nummer 1733 nicht zusätzlich berechnet werden darf. Damit ist die Anlage des Verweilkatheters als eigenständige, abschließend vergütete Leistung zu verstehen, die etwaige Spülvorgänge im selben Zusammenhang bereits einschließt.

Gebühren und Steigerungssatz

74 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,31 €
Regelhöchstsatz2,3-fach9,91 €
Höchstsatz3,5-fach15,08 €

Abrechnungsbestimmungen

Ausschlussziffern

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1732

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1732?

Die GOÄ-Ziffer 1732 steht für „Einlegung eines Verweilkatheters – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach Nummer 1728 oder Nummer 1730“ und gehört zu Abschnitt K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1732?

Die GOÄ-Ziffer 1732 ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1732 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,91 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1732?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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