GOÄ-Ziffer 2067: Operation einer Hand- oder Fußmißbildung (gleichzeitig an…

Operation einer Hand- oder Fußmißbildung (gleichzeitig an Knochen, Sehnen und/oder Bändern)

Die GOÄ-Ziffer 2067 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer Hand- oder Fußmißbildung (gleichzeitig an Knochen, Sehnen und/oder Bändern)“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (II. Extremitätenchirurgie)). Sie ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen und 222,55 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer beschreibt die operative Behandlung einer Hand- oder Fußmissbildung, bei der gleichzeitig Knochen, Sehnen und/oder Bänder betroffen sind. Angewendet wird sie bei angeborenen oder erworbenen komplexen Fehlbildungen der Hand oder des Fußes, deren Korrektur nicht auf eine einzelne Gewebeart beschränkt werden kann, sondern in einem zusammenhängenden Eingriff sowohl knöcherne Fehlstellungen als auch Sehnen- und/oder Bandstrukturen korrigiert werden müssen, um Form und Funktion der Extremität zu verbessern. Die Ziffer bildet damit die kombinierte, mehrere Gewebeebenen umfassende Korrektur als eine Gesamtleistung ab und ist von isolierten Eingriffen abzugrenzen, die nur Knochen oder nur Sehnen beziehungsweise Bänder betreffen und über andere, spezifischere Ziffern abzurechnen wären.

Gebühren und Steigerungssatz

1660 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach96,76 €
Regelhöchstsatz2,3-fach222,55 €
Höchstsatz3,5-fach338,66 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2067

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2067?

Die GOÄ-Ziffer 2067 steht für „Operation einer Hand- oder Fußmißbildung (gleichzeitig an Knochen, Sehnen und/oder Bändern)“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2067?

Die GOÄ-Ziffer 2067 ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2067 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 222,55 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2067?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2067 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.