GOÄ-Ziffer 2167: Ersatzlose Entfernung eines künstlichen Hüftgelenkes mit…

Ersatzlose Entfernung eines künstlichen Hüftgelenkes mit Ausräumung von nekrotischem Gewebe und Knochenzement

Die GOÄ-Ziffer 2167 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ersatzlose Entfernung eines künstlichen Hüftgelenkes mit Ausräumung von nekrotischem Gewebe und Knochenzement“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (III. Gelenkchirurgie)). Sie ist mit 3200 Punkten bewertet; das entspricht 186,52 € beim einfachen und 429,00 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer beschreibt die ersatzlose Entfernung eines künstlichen Hüftgelenks, also die Explantation der Endoprothese ohne unmittelbaren Wiedereinbau eines neuen Implantats. Sie kommt insbesondere bei Protheseninfektionen oder schwerer Lockerung zum Einsatz, wenn zunächst nur die Ausräumung des betroffenen Gewebes im Vordergrund steht. Mitumfasst ist die Ausräumung von nekrotischem Gewebe im Bereich des ehemaligen Gelenks sowie die Entfernung von Knochenzement, der bei zementierten Prothesen im Knochen verblieben ist. Von Ziffern für den Ersteinbau oder Wechsel einer Hüftendoprothese unterscheidet sich diese Leistung dadurch, dass ausdrücklich kein Ersatz eingesetzt wird; die Situation bleibt zunächst prothesenfrei, etwa zur Sanierung vor einer späteren Reimplantation.

Gebühren und Steigerungssatz

3200 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach186,52 €
Regelhöchstsatz2,3-fach429,00 €
Höchstsatz3,5-fach652,82 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2167

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2167?

Die GOÄ-Ziffer 2167 steht für „Ersatzlose Entfernung eines künstlichen Hüftgelenkes mit Ausräumung von nekrotischem Gewebe und Knochenzement“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2167?

Die GOÄ-Ziffer 2167 ist mit 3200 Punkten bewertet; das entspricht 186,52 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2167 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 429,00 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2167?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2167 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.