GOÄ-Ziffer 2214: Einrenkung der Luxation eines Ellenbogen- oder Kniegelenks

Einrenkung der Luxation eines Ellenbogen- oder Kniegelenks

Die GOÄ-Ziffer 2214 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrenkung der Luxation eines Ellenbogen- oder Kniegelenks“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (IV. Gelenkluxationen)). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst die Einrenkung der Luxation eines Ellenbogen- oder Kniegelenks, also die manuelle Reposition einer Verrenkung dieser größeren, körpernahen Gelenke. Sie kommt zur Anwendung bei traumatisch bedingten Verrenkungen dieser Gelenke, bei denen durch gezielten manuellen Zug und Führung die ursprüngliche Gelenkstellung wiederhergestellt wird. Im Unterschied zu den Einrenkungsziffern für Hand- oder Fußgelenke sowie für Finger-, Zehen- oder Daumengelenke betrifft diese Leistung ausschließlich die beiden namentlich genannten größeren Gelenke Ellenbogen und Knie und deckt beide zugehörigen Luxationsformen ab, ohne dass die Legende hier zwischen frischer und alter Luxation unterscheidet.

Gebühren und Steigerungssatz

370 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach21,57 €
Regelhöchstsatz2,3-fach49,61 €
Höchstsatz3,5-fach75,50 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2214

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2214?

Die GOÄ-Ziffer 2214 steht für „Einrenkung der Luxation eines Ellenbogen- oder Kniegelenks“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2214?

Die GOÄ-Ziffer 2214 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2214 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2214?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2214 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.